Der Gesetzgeber hat mit Wirkung zum 1.1.2007 entsprechende Paragraphen im Handelsgesetzbuch § 37a, Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung § 35a und im Aktiengesetz §80 insoweit geändert, als dass alle Angaben, die bisher in Geschäftsbriefen verpflichtend angegeben werden mussten, nun auch in Emails genannt werden müssen. Wenn diese rechtswirksamen Pflichten nicht eingehalten werden, kann ein Zwangsgeld festgesetzt werden, oder ein Wettbewerber kann den Verstoß kostenpflichtig abmahnen.
1. Welche Angaben sind nun Pflicht?
Diese Pflichtangaben betreffen nur Geschäftsbriefe und geschäftliche Emails, die an Personen außerhalb der Unternehmung gerichtet sind. Folgende Angaben müssen ab sofort in jede Email:
der Name der Firma, der Ort ihrer Handelsniederlassung, das Registergericht und die Nummer, unter der die Firma in das Handelsregister eingetragen ist;
bei GmbHs zusätzlich: alle Geschäftsführer, der Vorsitzende des Aufsichtsrats
bei AGs zusätzlich: der Vorsitzende des Vorstands
Was bedeutet das nun konkret nun für Ihren Fall?
2. Was bedeutet das nun konkret nun für Ihren Fall?
Achten Sie auf alle Fälle darauf, dass neben Ihrem Namen die volle postalische Anschrift, Ihre Telefonnummer, Ihre Firmen-Email-Adresse, sofern Sie nicht als Absender der Email eingetragen ist, aufgeführt werden. Sollten die oben genannten Pflichtangaben auf Sie zutreffen, dann fügen Sie sie ebenfalls an.
Am einfachsten ist es, wenn Sie diese Angaben in ihre Email-Signatur aufnehmen. Diese können Sie in Ihrem Email-Client (Thunderbird, Outlook, und so weiter) ebenso entsprechend einstellen, wie in Ihrem Webmailer über den Internet-Browser (zum Beispiel Googlemail, Web.de, und so weiter).
Hinweis: Der Inhalt dieses Beitrages hat rein informativen Charakter, hat keinen Anspruch auf Vollständigkeit und entbehrt der Rechtssicherheit und dient auf gar keinen Fall der Rechtsberatung.
Datum 24.02.2007 / Text Thomas Steglich / Photo / Artikel als PDF (35.8 KB) / tweet Artikel / feedback Formular.